Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Aufträge und Vereinbarungen sowie für deren Ausführung. Abweichende Bedingungen und Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Kundendokumenten akzeptieren wir nicht. Sollten wir die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden doch akzeptieren, gelten diese Allgemeinen Vertragsbedingungen als ergänzende Bedingungen. Von unseren Vertretern angenommene Bestellungen sind nur nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Geschäftsführer von WARSCO UNITS NV verbindlich.
Die in unserem Bestellformular oder Angebot angegebenen Preise verstehen sich in Euro und sind exklusiv Mehrwertsteuer, die immer vom Kunden zu zahlen ist. Wir sind an Angebote nur nach schriftlicher Zustimmung des Kunden gebunden. Unterschreibt der Kunde das Angebot nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Versanddatum, erlischt das Angebot. Preise können nicht als absolut feste Beträge angesehen werden; sie basieren auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Lohnkosten und den Kosten für Waren/Artikel. Sollten sich diese ändern, behalten wir uns das Recht vor, die Kosten der Änderungen weiterzugeben. Stimmt der Kunde der Preisänderung nicht zu, erlischt das Bestellformular oder Angebot, und der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Bei zusammengesetzten Preisen besteht keine Verpflichtung, einen Teil der Bestellung gegen einen entsprechenden Anteil des Gesamtpreises zu liefern. Wenn sich die Ausführungspläne ändern und/oder falsche Informationen bereitgestellt werden und das Angebot auf diesen Informationen basiert, haben wir das Recht, unsere Preise an die angeforderte Arbeit anzupassen. Wünscht der Kunde eine Rechnung, die von den im Bestellformular oder Angebot angegebenen Details abweicht, wird eine Verwaltungsgebühr von 50 Euro erhoben.
Das Bereitstellen von Produktionselementen (Rohmaterialien, Modelle, Zeichnungen, Ausführungspläne, Kopien und/oder digitale Dateien usw.) und die Anforderung eines Probedrucks oder Entwurfs ohne ausdrücklichen Vorbehalt, stellt eine Verpflichtung dar, uns die Ausführung der Arbeiten anzuvertrauen und/oder uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Für Aktualisierungen oder zusätzliche Arbeiten während des Projekts, die sich als notwendig für eine ordnungsgemäße Ausführung erweisen, ist keine schriftliche Bestellung erforderlich. Sofern der Kunde den von uns vorgenommenen Änderungen nicht innerhalb von zwei Tagen nach Beginn der Ausführung oder in jedem Fall vor deren Abschluss per Einschreiben widerspricht, gelten die Arbeiten als mündlich bestellt.
Im Falle einer teilweisen Stornierung von Arbeiten oder einer Anweisung des Kunden, bestimmte Aspekte der Arbeiten nicht auszuführen, ist eine feste und unwiderrufliche Entschädigung von 30 % auf den stornierten Teil der Arbeiten automatisch fällig, zusätzlich zu den Gebühren für die bereits ausgeführten Arbeiten und die gelieferten oder verarbeiteten Materialien.
Der Transport von Waren erfolgt auf Gefahr, Kosten und Risiko des Kunden, es sei denn, die Lieferung erfolgt frachtfrei. Der Kunde ist für die Richtigkeit der Lieferadresse verantwortlich. Der Kunde muss sicherstellen, dass die Waren bei Ankunft sofort am Standort geliefert und sicher gelagert oder installiert werden können, unter Berücksichtigung der Abmessungen der Lastwagen, der zu liefernden Waren und der Bodenbeschaffenheit. Vor jeder Lieferung wird der Kunde uns über die Sicherheitsanforderungen informieren, die am Lieferort für den Empfang externer Unternehmen gelten (Präventionsplan, Sicherheitsprotokoll, Anweisungen). Der Kunde ist verpflichtet, den Zustand der Waren bei Ankunft zu überprüfen und ist für jegliche Ansprüche gegen die Transportunternehmen verantwortlich. Der Standort muss vom Kunden zugänglich gemacht werden, um eine normale und sichere Ausführung der Arbeiten zu ermöglichen. Unnötige Transportkosten und übermäßige Wartezeiten (mehr als 15 Minuten) werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde hat Warsco Units über das Vorhandensein von unterirdischen Installationen und Leitungen zu informieren und Warsco Units für alle Schäden an unterirdischen Installationen und Leitungen zu verteidigen, schadlos zu halten und freizustellen. Werden Waren vom Kunden nicht abgeholt oder können wir sie nicht zum vereinbarten Zeitpunkt liefern, werden Lagerkosten berechnet. In einer solchen Situation ist die Rechnung sofort fällig.
Vor der Lieferung muss der Kunde alle administrativen Formalitäten erledigen, die für die Installation der Materialien am Standort erforderlich sind. Unter keinen Umständen sind wir verantwortlich, wenn es Probleme oder Verzögerungen bei der Beschaffung administrativer Genehmigungen und Dokumente gibt.
Unsere Materialien sind ab Lieferdatum für sechs Monate garantiert. Wenn Materialien nicht von uns geliefert oder empfohlen werden, übernehmen wir keine Haftung in Bezug auf die Qualität oder Auswahl dieser Materialien. Jegliche Mängel, einschließlich Leistungsfehler, die aus der Auswahl oder der Anforderung der Verwendung eines falschen, ungeeigneten oder minderwertigen Materials resultieren, gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt für Konstruktionsfehler, wenn die Pläne und Zeichnungen nicht von uns erstellt wurden oder wenn sie gemäß den spezifischen Wünschen des Kunden erstellt wurden. Erfolgt die Montage durch den Kunden oder Dritte, gelten Montagefehler als durch diese Montage verursacht, sofern kein gegenteiliger Nachweis vorliegt. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die auf Schäden beruhen, die durch die Arbeiten verursacht wurden und nicht auf einen Fehler unsererseits zurückzuführen sind.
Mängelrügen wegen versteckter Mängel müssen uns innerhalb von acht Tagen per Einschreiben erreichen. Andernfalls werden sie nicht akzeptiert. Gleiches gilt für jeden Einwand gegen eine Rechnung. Erkennen wir die Berechtigung der Reklamation an, beschränkt sich unsere Verpflichtung, unter Ausschluss jeglicher anderer Entschädigung, auf die Reparatur der strittigen Materialien. Wir haften nicht für geringfügige Änderungen in Konstruktion, Abmessungen oder Farbe, die vom Hersteller und/oder Lieferanten vorgenommen wurden. Wird ein Einwand gegen eine Rechnung rechtzeitig und berechtigt erhoben, ist der Kunde berechtigt, nur den Rechnungsbetrag einzubehalten, der sich auf den Teil der Rechnung bezieht, der Gegenstand des Einwands war. Der Restbetrag ist gemäß Klausel 8 zu zahlen.
Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Rechnungen innerhalb von dreißig Tagen ab Monatsende der Rechnungsstellung vollständig und ohne Recht auf Einbehaltung von Garantiebeträgen an das Unternehmen zu zahlen. Zahlungen an Zwischenhändler gelten als nicht existent. Im Falle der Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag werden auf den ausstehenden Rechnungsbetrag ab dem Fälligkeitsdatum und ohne Inverzugsetzung Zinsen in Höhe von 11,50 % fällig. Des Weiteren wird allein durch die Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag automatisch, ohne Inverzugsetzung, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 125 € und höchstens 2.500 €, fällig. Jegliche mit unbezahlten Wechseln oder Schecks verbundene Ausgaben sind in dieser Entschädigung nicht enthalten und werden separat berechnet, ebenso wie die Kosten für Mahnungen per Einschreiben. Sind wir aufgrund einer verspäteten Zahlung und/oder anderer dem Kunden zuzurechnender Streitigkeiten gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten, werden dem Kunden Inkassokosten und andere Rechtskosten, einschließlich der Anwaltskosten, in Rechnung gestellt; diese Kosten werden auf mindestens den gemäß Art. 1022 des Gerichtsgesetzbuches zugewiesenen Betrag geschätzt. Diese Kosten sind kumulativ mit der oben genannten Entschädigung, die einen anderen Schaden abdeckt.
Die verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises unser Eigentum. Folglich können sie aufgrund des Verwendungszwecks oder der Einbauung nicht als Teil eines Gebäudes angesehen werden. Dennoch trägt der Kunde ab dem Zeitpunkt der Lieferung das Risiko des Verlusts, des Diebstahls, der Beschädigung oder der Zerstörung der Waren. Geleistete Anzahlungen behalten wir zur Kompensation etwaiger Verluste bei, falls die Waren weiterverkauft werden. Lagerkosten werden berechnet.
Im Falle der Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag oder im Falle eines Einspruchs gegen einen Wechsel werden alle anderen geschuldeten Beträge sofort fällig, und wir behalten uns das Recht vor, die gesamte Vereinbarung oder den noch nicht erfüllten Teil automatisch und ohne Inverzugsetzung als beendet zu betrachten, ohne dass der Kunde ein Recht auf Wiedergutmachung hat. In einer solchen Situation wird gemäß Klausel 16 Schadenersatz gefordert. Bis zur vollständigen Bezahlung der Auftragssumme, Lieferung und Installation erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass wir automatisch in alle seine Rechte für alle Beträge, die ihm von seinem eigenen Kunden zustehen oder zustehen könnten, substituiert werden.
Alle Studien, Pläne, Dokumente, Skizzen, Zeichnungen, Muster und Entwürfe bleiben unser Eigentum, geschützt durch geistige Eigentumsrechte. Werden sie dem Kunden überlassen, dürfen sie weder vom Kunden noch von Dritten missbräuchlich verwendet werden. Sie müssen auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden. Wir sind berechtigt, sie zu Werbezwecken zu nutzen, ohne dass dem Kunden eine Entschädigung zusteht. Der Kunde haftet für jeglichen Missbrauch, und wir behalten uns das Recht vor, Schadenersatz zu fordern, der mindestens 10 % des Vertragspreises beträgt.
Vor Beginn der Arbeiten erhält der Kunde eine Rechnung für eine Anzahlung, und wir behalten uns das Recht vor, im Verlauf der Arbeiten weitere Anzahlungsrechnungen zu versenden. Bei der Arbeit mit Fortschrittsberichten ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb von maximal zehn Tagen an uns zu senden; unterlässt er dies, gelten die Arbeiten als genehmigt, und wir sind berechtigt, die entsprechende Rechnung zu versenden. Werden die vor Beginn der Arbeiten ausgestellte Anzahlungsrechnung oder während der Arbeiten für andere Beträge ausgestellte Rechnungen vom Kunden am Fälligkeitstag nicht bezahlt, behalten wir uns das Recht vor, die Arbeiten entweder nicht zu beginnen oder ohne Inverzugsetzung einzustellen, ohne dass der Kunde unter keinen Umständen das Recht auf Wiedergutmachung von uns hat. Die Liefer- und Ausführungsfristen werden ausgesetzt, bis wir die Zahlung der ausstehenden Rechnung erhalten. Wir behalten uns das Recht vor, vom Kunden die Stellung einer Bankgarantie als Sicherheit für seine Zahlungsverpflichtungen zu verlangen und die Arbeiten nicht zu beginnen und/oder die Arbeiten unverzüglich und ohne Inverzugsetzung einzustellen, wenn eine solche Garantie nicht rechtzeitig gestellt wird. Wir behalten uns das Recht vor, die Arbeiten erst nach Vorlage aller notwendigen Genehmigungen zu beginnen und übernehmen keine entsprechende Haftung.
Liefer- und Ausführungsfristen sind nur ungefähre Angaben, und wir sind nicht an sie gebunden. Liefer- und Ausführungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn wir die vom Kunden schriftlich genehmigten Ausführungspläne, Materialien und/oder Geräte erhalten, selbst wenn wir bereits mit der Arbeit begonnen haben. Tage, die durch widrige Witterung verloren gehen, werden immer von den Ausführungsfristen abgezogen. Beobachtungen der Wetterstation, die dem Standort am nächsten liegt, gelten als verbindlich. Wird der Auftrag in Phasen ausgeführt, sind wir berechtigt, die Ausführung der nächsten Phase auszusetzen, bis wir die schriftliche Genehmigung der vorherigen Phase erhalten haben. Bei Anforderung zusätzlicher Arbeiten oder eines zusätzlichen Auftrags werden die Liefer- und Ausführungsfristen um die für diese Arbeiten notwendige Zeit verlängert. Jegliche Verzögerung bei der Ausführung berechtigt den Kunden nicht zu Schadenersatz oder zur Kündigung des Vertrages. Fälle höherer Gewalt, wie Krieg, Bürgerkrieg, Mobilmachung, Unruhen, Streik oder Aussperrung, die unsere Lieferanten oder unsere Transportunternehmen betreffen, Maschinenausfall, Brand, Probleme bei der Lieferung von Rohmaterialien, Fertigmaterialien oder Energie oder von der Regierung auferlegte Beschränkungen oder Verbote, führen zur Aussetzung der Erfüllung unserer Verpflichtungen. Darüber hinaus steht es uns frei, die Vereinbarung zu kündigen, ohne Entschädigung, aber mit Rückerstattung der Anzahlungen für nicht gelieferte Waren und/oder Dienstleistungen. Wird die Ausführungsfrist vom Kunden oder seinen Beauftragten oder von Dritten, die im Auftrag des Kunden arbeiten, ausgesetzt oder unterbrochen, muss der Kunde uns für alle direkten und indirekten Schäden, die uns entstehen, entschädigen, mindestens jedoch 25 € pro Tag. Wir allein bestimmen, wann wir die Arbeiten wieder aufnehmen können, und es wird keine Entschädigung für die Verzögerung gezahlt. Der Kunde muss alle Waren innerhalb der vereinbarten Fristen abnehmen; andernfalls sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder als beendet zu betrachten und die Zahlung des Auftragswerts zuzüglich etwaiger Lagerkosten und aller anderen Kosten, die uns im Rahmen des Vertrages entstanden sind, zu verlangen.
Die Unterzeichnung der Empfangsbestätigung durch den Kunden impliziert die Annahme der korrekten Lieferung dieser Waren. Die Inspektion und Abnahme unserer Arbeiten erfolgt sofort und, falls erforderlich, stillschweigend zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten, unabhängig davon, ob noch Rechnungen offen sind. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die Arbeiten bei Inbetriebnahme, einschließlich Teilarbeiten, als abgenommen, unabhängig davon, ob sie vollständig sind und ob die Inbetriebnahme von anderen Handwerkern, vom Kunden oder von Dritten durchgeführt wird. Folglich müssen alle Anmerkungen zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Inspektion der Arbeiten gemacht werden. Die Abnahme, einschließlich der stillschweigenden Abnahme, schließt jegliche Streitigkeiten bezüglich sichtbarer oder versteckter Mängel aus, außer denen, die von den Artikeln 1792 und 2270 des Bürgerlichen Gesetzbuches abgedeckt sind.
Unsere Haftpflicht für Mängel an gelieferten Waren und Materialien erstreckt sich nur auf unsere Lieferanten und Subunternehmer. Unter keinen Umständen sind wir zur Gewährleistung verpflichtet:
Wenn der Eigentümer oder ein Dritter Änderungen oder Reparaturen vorgenommen hat;
Aufgrund unsachgemäßer Verwendung, mangelnder Wartung oder unsachgemäßer Handhabung von Produkten, Materialien oder Geräten;
Aufgrund von Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht wurden;
Aufgrund der Hinzufügung oder Verwendung zusätzlicher Teile/Geräte in einer Weise, die nicht unseren technischen Spezifikationen oder denen des Lieferanten entspricht;
Aufgrund der Handlungen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen einer Person, einschließlich des Kunden oder seiner Beauftragten;
Aufgrund der Verwendung der Produkte, Materialien und Geräte auf eine Weise, die angesichts ihrer Eigenschaften nicht vernünftigerweise vorhersehbar ist, es sei denn, wir haben eine solche Verwendung spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schriftlich genehmigt;
Wenn die Materialien oder Geräte vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden;
Aufgrund von Frost- oder Wasserschäden;
Wenn Kratzer oder äußere Schäden nach Unterzeichnung des Lieferscheins festgestellt werden.
Sobald festgestellt wurde, dass wir schuldhaft gehandelt haben, kommen nur Schäden an von uns gelieferten und installierten Komponenten für eine Behebung in Betracht. In solchen Situationen werden wir neue Produkte oder Komponenten liefern oder installieren, jedoch erst nach Rücksendung der alten. Es wird keine Entschädigung für Schäden an Arbeiten oder Eigentum Dritter oder für jegliche Art von Folgeschäden, Wasserschäden, Betriebsunterbrechungen usw. gezahlt, außer für jene Arten, die von einer von uns abgeschlossenen Versicherungspolice abgedeckt sind, begrenzt auf die in dieser Police vorgesehene Deckung. Unter keinen Umständen sind wir verpflichtet, dem Kunden auferlegte Verzugsbußen zu zahlen. Wir verweisen auch auf die Ausführungen in Klausel 7. Warsco Units hat eine Versicherung (Betreiberpolice) bei ZURICH unter der Policennummer 5034057 abgeschlossen, unter der Ethias die folgenden Garantien für einen versicherten Schaden bietet. Die Police sieht eine Auszahlung von bis zu 2.500.000 Euro pro Schadenfall pro Versicherungsjahr für Personenschäden oder Sach- oder immaterielle Folgeschäden vor. Auszahlungen für reine immaterielle Schäden sind auf 1.000.000 Euro pro Schadenfall pro Versicherungsjahr begrenzt, und für vertragliche Aufträge gemäß Art. 544 beträgt die Grenze 500.000 Euro pro Schadenfall pro Versicherungsjahr. Die Haftung von Warsco Units ist immer auf diese Beträge begrenzt. Alle vom Vertragspartner abgeschlossenen Policen müssen einen Verzicht auf das Regressrecht gegenüber Warsco Units enthalten.
Wird der Vertrag vom Kunden storniert oder gekündigt, muss der Kunde eine Entschädigung in Höhe der bereits erbrachten Leistungen und der bereits für den betreffenden Standort gekauften Materialien sowie eine Entschädigung von 20 % des vereinbarten Preises zahlen. In jedem Fall ist eine Mindestentschädigung von 10 % des vereinbarten Preises zu zahlen. Wir behalten uns das Recht vor, die spezifische Erfüllung des Vertrages zu verlangen und eine Anzahlung von 10 % auf noch nicht ausgeführte Arbeiten zu fordern oder gelieferte Waren gegen Ausstellung einer Gutschrift zurückzunehmen, zuzüglich der oben genannten Entschädigung.
Innerhalb von 15 Tagen nach Lieferung behalten wir uns gemäß § 20 Abs. 5 des Hypothekengesetzes das Recht vor, eine beglaubigte Kopie der Rechnung oder eines anderen Verkaufsnachweises beim Register des Handelsgerichts des Bezirks, in dem sich der Hauptsitz oder Wohnsitz des Kunden befindet, vorzulegen.
In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Formalitäten und Beschränkungen überträgt der Kunde WARSCO UNITS alle seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber Schuldnern und im Allgemeinen alle Beträge, die dem Kunden aus welchem Grund auch immer zustehen würden. Im Falle der Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen uns gegenüber können wir ohne Benachrichtigung oder Inverzugsetzung und auf Kosten des Kunden die Benachrichtigung oder Zustellung der vorgenannten Übertragung an die mit den übertragenen Forderungen verbundenen Schuldner vornehmen, die ab diesem Zeitpunkt nur noch gültig an uns gezahlt werden können. Der Kunde verpflichtet sich, uns auf Verlangen alle Informationen und Dokumente bezüglich seiner Forderungen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ermächtigt uns, solche Informationen oder Dokumente von den Drittschuldnern der übertragenen Forderungen anzufordern.
Die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung oder der Vereinbarung als Ganzes nicht. Jede ungültige oder unanwendbare Bestimmung wird im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der ursprünglichen Absicht der ungültigen oder unanwendbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
Belgisches Recht findet ausschließlich auf alle unsere Vereinbarungen Anwendung, und im Streitfall sind ausschließlich die Gerichte der Gerichtsbezirke Antwerpen oder Limburg, Abteilung Tongeren, zuständig. Wir behalten uns das Recht vor, Verfahren vor dem Gericht einzuleiten, das für die Adresse des Kunden oder für den Ort zuständig ist, an dem die Verpflichtung, auf die sich der Streit bezieht, eingegangen wurde oder hätte erfüllt werden sollen.
Allgemeine Mietbedingungen
Hinsichtlich der Vermietung gelten die vorstehenden Klauseln in vollem Umfang, die nachstehenden Klauseln sind jedoch speziell anzuwenden.
Alle Einheiten bleiben alleiniges Eigentum von WARSCO UNITS. Der Mieter verpflichtet sich, das Material in seinen Büchern als gemietetes Material zu erfassen und es bei allen Gelegenheiten als solches zu bezeichnen. Der Mieter muss sich jeglicher Geschäfte in Bezug auf die Einheiten enthalten, einschließlich Verkauf, Sicherheitsleistung, Verpfändung, Transport, Verleih oder Entleihung. Im Falle einer drohenden Beschlagnahme einer der Einheiten verpflichtet sich der Mieter, diese Vereinbarung demjenigen vorzuzeigen, der den Beschlagnahmebefehl ausführt, oder seinem Beauftragten, und sicherzustellen, dass ausdrücklich festgehalten wird, dass die Einheiten das alleinige Eigentum von WARSCO UNITS sind und bleiben. Der Mieter ist verpflichtet, WARSCO UNITS unverzüglich und ohne Verzug über die drohende Beschlagnahme zu informieren, damit WARSCO UNITS die notwendigen Maßnahmen zum Schutz seines Eigentums ergreifen kann.
Die Mindestmietdauer für Einheiten, die in Rechnung gestellt werden, beträgt einen Monat (sofern nicht schriftlich anders vereinbart). Die Mindestkündigungsfrist für Einheiten beträgt 14 Tage (sofern nicht schriftlich anders vereinbart). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Vor der Lieferung oder während der Vertragslaufzeit behalten wir uns das Recht vor, Sicherheiten oder eine andere Form der Zahlungsgarantie (Vorauszahlung, Bankgarantie usw.) zu verlangen. Die Sicherheiten erfolgen in Form einer Kaution, die nach Erhalt aller vertraglich fälligen Beträge zurückerstattet wird. Im Falle der Nichtzahlung, Insolvenz, Liquidation, einer Anordnung gemäß dem Gesetz zur Unternehmensfortführung, eines Zahlungsaufschubs oder einer gleichwertigen Maßnahme in Bezug auf den Mieter wird die Kaution anteilig auf die Forderung des Vermieters angerechnet.
Ist der Kunde eine faktische Vereinigung, so haftet der Unterzeichner des Bestellformulars gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von uns erbrachten Leistungen.
Der Kunde ist für die Anbringung der erforderlichen Beschilderung verantwortlich und kann strafrechtlich haftbar gemacht werden; er wird WARSCO UNITS für alle durch die Nichteinhaltung verursachten Schäden entschädigen.
Einheiten dürfen nur von dem Personal und mit der Ausrüstung von WARSCO UNITS bewegt werden. Jede Abweichung von dieser Anforderung muss schriftlich genehmigt werden. Der Standort muss gut zugänglich sein, auch für unsere Lastwagen. Ist der Zugang zum Standort unzureichend, holt WARSCO UNITS die Einheiten ab und ist erst verpflichtet, sie wieder zu installieren, wenn der Kunde nachweist, dass der Standort zugänglich ist. Darüber hinaus läuft in einer solchen Situation die Mietzeit weiter. Die Kosten für die Rückführung und Neuinstallation der Einheiten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Strom- und Sanitäranschlüsse (Versorgungsleitungen) und jegliche Kosten für den Bau von Fundamenten gehen zu Lasten des Mieters. Je nach Nutzung des Mietmaterials können die Verwaltungsbehörden und alle zuständigen Stellen spezielle Einrichtungen, wie Feuerlöscher, Sicherheits- oder Notbeleuchtung, Wasserentnahmestellen, Panikschlösser, Balustraden oder andere Ausrüstungen verlangen. In diesem Fall führen solche Dienstleistungen zu einer zusätzlichen Rechnung.
WARSCO UNITS kann nicht für verspätete Lieferungen oder Abholungen sowie für Arbeitsverzögerungen, die auf das Nichtfunktionieren einer gemieteten Einheit zurückzuführen sind, verantwortlich gemacht werden. Im Falle eines Defekts an einer gemieteten Einheit muss WARSCO UNITS sofort und schriftlich benachrichtigt werden.
WARSCO UNITS versichert die übergebenen Objekte gegen Brand-, Sturm- und Hagelschäden unter Verzicht auf Rückgriff gegen den Mieter, es sei denn im Falle von böser Absicht. Die vertraglichen Befreiungen von Warsco Units im Rahmen der Versicherungspolicen werden jederzeit von WARSCO UNITS übernommen. Der Mieter hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Objekte vor Brand, Wasser- oder Hochwasserschäden, Frost, Diebstahl und anderen Risiken zu schützen. Der Mieter verpflichtet sich hiermit, die Einheit(en) gegen alle möglichen Formen von Schäden, einschließlich Diebstahl, Vandalismus, Überschwemmung usw., zu versichern. Auf Verlangen hat der Mieter WARSCO UNITS die entsprechende Versicherungspolice und den Zahlungsnachweis der Versicherungsprämien vorzulegen. In allen Fällen hat der Mieter Warsco Units freiwillig und auf erste Anforderung gegen alle Verluste, Schäden, Kosten, Mängel, Reklamationen oder Verfahren, ungeachtet ihrer Art, die im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung direkt oder indirekt entstehen, zu verteidigen, zu entschädigen und schadlos zu halten. Alle Policen müssen mit Verzicht auf Rückgriff gegen Warsco Units abgeschlossen werden. Sollte die Versicherungsgesellschaft des Mieters Warsco Units dennoch verklagen, hat der Mieter Warsco Units in allen Fällen zu verteidigen, zu entschädigen und schadlos zu halten. Schäden und Verluste, die gemäß den Bedingungen der vom Mieter abgeschlossenen Police nicht für eine Entschädigung in Frage kommen, werden unter keinen Umständen von Warsco Units erstattet und gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter übernimmt die Kosten für Wartung, Reparaturen und den Ersatz des Mietobjekts sowie der Einbauten und Ausstattungen. WARSCO UNITS lehnt jegliche Haftung für Schäden am Inhalt der Einheit(en) ab.
Änderungen und/oder Anpassungen an der gemieteten Einheit sind untersagt. Das Anbringen von Aufklebern oder Schildern an der Einheit ist untersagt. Für jeden Aufkleber fallen Entfernungskosten von 25 € an, für jedes Schild 100 €.
Dem Mieter ist es untersagt, den Mietvertrag ohne unsere vorherige und ausdrückliche Genehmigung ganz oder teilweise zu übertragen. Unter keinen Umständen kann der Mieter eine stillschweigende Genehmigung beanspruchen. Es ist auch untersagt, die Einheit ganz oder teilweise unterzuvermieten.
Im Falle einer unbefugten Nutzung sind wir berechtigt, die gemieteten Einheiten sofort zurückzunehmen. In einer solchen Situation muss der Kunde die Miete für den Rest der Mietzeit zahlen, unbeschadet des daraus resultierenden Schadens. Eine unbefugte Nutzung ist eine Nutzung der gemieteten Einheit, für die keine ausdrückliche Genehmigung erteilt wurde.
Nach der Rückgabe wird die Einheit von uns in unserem Depot inspiziert, und dem Mieter werden eventuelle Mängel in Rechnung gestellt. Nach Erhalt der Kostenaufstellung hat der Mieter drei Tage Zeit, unser Depot aufzusuchen, den Schaden zu überprüfen und fehlende Gegenstände zurückzugeben. Der Mieter ist für alle Schäden an den Einheiten verantwortlich, auch für Schäden, die durch höhere Gewalt, Unfall und/oder Dritte verursacht wurden. Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden an den Einheiten innerhalb von acht Tagen nach Vorlage der Reparaturrechnung zu ersetzen. Die Einheiten gelten als in einwandfreiem Zustand geliefert. Alle Anmerkungen zu ihrem Zustand sollten auf dem Lieferschein vermerkt werden. Bei Abholung der Einheit werden dem Mieter Reinigungskosten ohne vorherige Benachrichtigung in Rechnung gestellt.
Gibt es spezielle Abschnitte oder Bedingungen, zu denen Sie weitere Erläuterungen wünschen?